bAV für Geschäftsführer des Unternehmens

Abgrenzung des Geschäftsführer-Status

Bei der bAV für die Geschäftsführung ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der oder den Person(en) um eine Arbeitnehmer- oder Unternehmereigenschaft in Bezug zum Unternehmen handelt. Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind nach den arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer zu behandeln. Bei als Unternehmer eingestuften Geschäftsführern findet das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) als Arbeitnehmerschutzgesetz regelmäßig keine Anwendung. Im Folgenden geht es um als Unternehmer eingestufte Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG).

Auch bei der bAV für Unternehmer sind arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, bei denen in der Praxis aus Unwissenheit der Verantwortlichen häufig Fehler gemacht werden. Da die bAV für o.g. Unternehmer im Wesentlichen steuerlich motiviert ist, können formale Fehler dazu führen, dass die Versorgungszusage im Versorgungsfall des Unternehmers steuerlich nicht anerkannt wird. Die Erfahrung zeigt, dass trotz professioneller Steuerberatung des Unternehmens Fehler unterlaufen, die mit nicht unerheblichen Kosten für das Unternehmen verbunden sein können. Diese gilt es im Rahmen der Beratung zu vermeiden bzw. zu beheben.

Erstellung von rechtssicheren und wirtschaftlich attraktiven Versorgungszusagen

Insbesondere im Falle der Versorgungszusagen für beherrschende GGF bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Auch wenn hier die umfangreichen Regelungen des o.g. BetrAVG nicht beachtet werden müssen, müssen klare Vereinbarungen im Vorfeld der Zusagen getroffen werden, die die Regeln des Steuer- und Insolvenzrechts berücksichtigen. Der zuständige Steuerberater wird von uns deshalb grundsätzlich in den Prozess mit einbezogen.

Einrichtung von zeitgemäßen und wirtschaftlich attraktiven wertpapiergebundenen Rückdeckungen

Nach Ermittlung des tatsächlichen Kapitalbedarfs der GGF für die Altersvorsorge wird unter Berücksichtigung der privaten Vermögenssituation mit Hilfe einer professionellen Finanzplanungssoftware das angemessene individuell abgestimmte Zielkapital im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für die Versorgungszusage ermittelt.

Für die Kapitalbildung der zugesagten Leistung  (wesentlicher Leistungsbestandteil i.d.R. die Altersrente/das Alterskapital als Einmalbetrag oder Ratenzahlung) hat sich in den letzten 10-15 Jahren die wertpapiergebundene Rückdeckung über ein breit diversifiziertes ETF-Portfolio (Depotlösung ohne Versicherungsmantel) als wirtschaftlich deutlich attraktiver herausgestellt als die kostenintensiven versicherungsgebundenen Lösungen. Aufgrund der entsprechenden Qualifikation und Zulassung unterstützt auch in diesem Bereich die Kanzlei Briegel bei der professionellen Umsetzung

Objektiv geeignete Behebung von Finanzierungslücken bestehender Pensionszusagen

In der Vergangenheit wurden häufig Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften erteilt, um Unternehmenssteuern durch Pensionsrückstellungen zu sparen (Liquiditätsvorteil des Unternehmens). Die Direktzusagen wurden, wenn überhaupt dann nicht selten durch den Abschluss von kapitalbildenden Rückdeckungsversicherungen finanziert. Dabei wurde der benötigte Kapitalbedarf des GGF nicht selten falsch eingeschätzt bzw. teuer und unzureichend rückgedeckt. Diesen gilt es fachgerecht und im Sinne des Unternehmens sowie des GGF rechtsicher und kostenschonend auszugleichen. Auch hierbei unterstützt die Kanzlei Briegel mit objektiv geeigneten Lösungen.

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