bAV für Geschäftsführer des Unternehmens

Überprüfung des Geschäftsführer-Status

Bei der bAV für die Geschäftsführung ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der oder den Person(en) um eine Arbeitnehmer- oder Unternehmereigenschaft in Bezug zum Unternehmen handelt. Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind nach den arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer zu behandeln. Bei als Unternehmer eingestuften Geschäftsführern findet das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) als Arbeitnehmerschutzgesetz regelmäßig keine Anwendung. Im Folgenden geht es um als Unternehmer eingestufte Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG).

Auch bei der bAV für Unternehmer sind arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, bei denen in der Praxis aus Unwissenheit der Verantwortlichen häufig Fehler gemacht werden. Da die bAV für o.g. Unternehmer im Wesentlichen steuerlich motiviert ist, können formale Fehler dazu führen, dass die Versorgungszusage im Versorgungsfall des Unternehmers steuerlich nicht anerkannt wird. Die Erfahrung zeigt, dass trotz professioneller Steuerberatung des Unternehmens Fehler unterlaufen, die mit nicht unerheblichen Kosten für das Unternehmen verbunden sein können. Diese gilt es im Rahmen der Beratung zu vermeiden bzw. zu beheben.

Überprüfung der bestehenden Pensionszusagen auf formale Fehler in Abstimmung mit einem dafür ausgebildeten Rentenberater für bAV

Beispiele für formale Fehler:

  • Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden des Unternehmers
  • Verweise auf das BetrAVG
  • Abfindungsklauseln
  • Regelungen zur vorzeitigen Altersrente
  • Nicht eindeutige Regelungen zur Berufsunfähigkeitsrente

Objektiv geeignete Behebung von Finanzierungslücken bestehender Pensionszusagen

In der Vergangenheit wurden häufig Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften erteilt, um Unternehmenssteuern durch Pensionsrückstellungen zu sparen (Liquiditätsvorteil des Unternehmens). Die Direktzusagen wurden i.d.R. durch den Abschluss von kapitalbildenden Rückdeckungsversicherungen finanziert. Dabei wurde der benötigte Kapitalbedarf des GGF nicht selten falsch eingeschätzt.

Beispielhafte Ursachen für die Fehleinschätzungen:

  • Die voraussichtliche Ablaufleistung der kapitalbildenden Rückdeckungsversicherung wurde an der Rückstellung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichtet. Der nach §6a EstG berechnete Teilwert (nach den Heubeck-Richttafeln) weicht aufgrund nicht marktgerechter Abzinsungsfaktoren häufig deutlich vom benötigten Kapital für die zugesagten Altersleistungen ab.
  • Die nicht garantierten Überschussbeteiligungen der Versicherungsverträge sind im Laufe der letzten Jahre aus unterschiedlichen Gründen deutlich zurückgegangen. Dadurch ergeben sich Abweichungen von bis zu 50%
  • Nichtberücksichtigung eines Inflationsausgleichs

Konkrete Beratungsleistungen:

  • Ermittlung des tatsächlichen Kapitalbedarfs des GGF unter Berücksichtigung der privaten Vermögenssituation mit Hilfe einer professionellen Finanzplanungssoftware
  • Ermittlung der Finanzierungslücke in Abstimmung mit dem für das Unternehmen zuständigen Steuerberater und speziell dafür ausgebildeten Rentenberater für bAV
  • Gegenüberstellung kostenschonender Kapitalbildung zum Ausgleich der Finanzierungslücke im Rahmen der objektiven Anlageberatung als Alternative zu möglichen versicherungsgebundenen Lösungen (siehe Zulassung als Honorarfinanzanlageberater).

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