Unterschied Berater zu Vermittler

Während Vermittler auf Provisionsbasis im Auftrag von Produktanbietern die Vorteile der jeweiligen Produkte in den Vordergrund stellen, damit es zum Kauf der Produkte kommt, liefern Berater mit langjähriger Berufserfahrung, die auf jegliche Zuwendungen seitens der Produktanbieter verzichten, den Beratungsempfängern vollständige Entscheidungsgrundlagen, weil sie unabhängig von einem Vertragsabschluss mit einem Produktanbieter direkt vom Beratungsempfänger für die Beratung bezahlt werden.

Besitzt der Berater neben der langjährigen Berufserfahrung analytische Fähigkeiten sich unabhängig von den verkaufsfördernden Informationen der Produktanbieter in die Produktdetails bestehender und neuer Produkte einzuarbeiten, ist dies die Grundvoraussetzung für qualifizierte Beratung. Im Ergebnis sollen im Auftrag der Mandanten bewusst Behauptungen der Produktanbieter hinterfragt werden. Ideal für den Ratsuchenden ist es, wenn im Bereich des Vermögensaufbaus langjährige Erfahrungen in verschiedenen Anlageklassen bestehen, damit auch die von den Mandanten am Ende des Beratungsprozesses erwarteten konkreten Empfehlungen tatsächlich unabhängig ausfallen.

Abgesehen von den o.g. Unterscheidungsmerkmalen sind im Laufe der letzten Jahre gesetzliche Regelungen getroffen worden, die in den Zulassungen der Gewerbeordnung Berater von provisionsabhängigen Vermittlern unterscheiden. Die jeweilige Zulassung muss seitdem gegenüber den Beratungsempfängern vor Beratungsbeginn (u.a. im Impressum des Internetauftritts) kenntlich gemacht werden.

Von Dienstleistern, die provisionsabhängige Beratung mit provisionsfreier Beratung teilweise über unterschiedliche Firmierungen mischen, um mit dem Label der „Unabhängigkeit“ werben zu dürfen, distanziert sich die Kanzlei Briegel ausdrücklich (siehe *Honorarberatung - darauf sollten Sie achten!*).

Unsere Zulassungen

Was bedeutet die Zulassung als Versicherungsberater?

Der Beruf des Versicherungsberaters ist in Abgrenzung zu den Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter, Mehrfachagenten, Versicherungsmakler) seit Jahrzehnten im Versicherungsvertragsgesetz (§59 VVG ) und seit 2008 auch in der Gewerbeordnung (§34d GewO ) gesetzlich geregelt.

Die Versicherungsberatung nach §34d Abs. 2 GewO ist neutral, weil kein finanzielles Interesse besteht eine Versicherung zu vermitteln. Anders als bei den Versicherungsvermittlern, die Provisionen bei Abschluss des Vertrags - und zusätzlich während der Laufzeit des Vertrags - unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand in der Regel jährlich erhalten, wird der Versicherungsberater ausschließlich für sein Know-how und seinen Zeitaufwand vergütet und verpflichtet sich keine vertragliche Bindung an ein Versicherungsunternehmen, verknüpft mit wirtschaftlichen Vorteilen jeglicher Art, einzugehen. Oberstes Ziel der Beratung ist es vollständige Entscheidungsgrundlagen für die Mandanten zu schaffen, die auf der Versicherungsproduktebene nicht nur Vor- sondern auch sämtliche Nachteile berücksichtigen.

Häufig ist zunächst die Höhe der Versicherungsprämie Hintergrund einen Versicherungsberater aufzusuchen. Die Angemessenheitsprüfung der Versicherungsprämie im Vergleich zu Produkten von anderen Versicherungsunternehmen ist jedoch regelmäßig erst der letzte Schritt im objektiven Beratungsprozess. Zunächst wird auch bei Überprüfungswunsch bestehender Versicherungsverträge zu Beginn gemeinsam mit den Mandanten analysiert, welche Risiken aus ihrer individuellen Sicht überhaupt versicherungswürdig sind. Nicht selten führt dies im Ergebnis dazu, dass auf eine Vielzahl von möglichen bzw. bestehenden Versicherungsprodukten verzichtet werden kann. Wenn feststeht welche Risiken über Versicherungsprodukte abgesichert werden sollten, wird analysiert, welche Produktanbieter den benötigten Versicherungsschutz zu angemessenen Konditionen anbieten.

Auf eine Erfolgsabhängigkeit, d.h. eine Beteiligung des Versicherungsberaters an einer potentiellen Beitragsersparnis bei Tarifwechseln (z.B. im Bereich der privaten Krankenversicherung) sollte im Interesse der Mandanten bewusst verzichtet werden, da dies meist in Praxi aufgrund falscher wirtschaftlicher Anreize für den Berater dazu führt, dass der Leistungsvergleich (Vertragsbedingungen) der Produktalternativen nur oberflächlich stattfindet. Außerdem wird sich die Beitragshöhe eines Versicherungsproduktes erfahrungsgemäß im Laufe der Jahre auch wieder ändern, so dass das Beitragsersparnispotential nicht alleiniger Maßstab für die Beratung sein kann.

Der Versicherungsberater wird ausschließlich von seinen Mandanten in Form eines Zeithonorars oder gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach Gegenstandswerten - der Komplexität und dem Inhalt der Beratung entsprechend - angemessen bezahlt. Im Vorfeld einer Beratung erfolgt bei Interesse gerne eine Kostenschätzung. Die Rahmenbedingungen der Beratung werden grundsätzlich vor Beratungsbeginn über eine entsprechende Beratungsvereinbarung festgelegt.

Im Unterschied zu den Versicherungsvermittlern ist der Versicherungsberater nach o.g. gesetzlichen Regelungen auch berechtigt hinsichtlich der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen rechtsberatend bis hin zur außergerichtlichen Vertretung der Mandanten gegenüber den Versicherungsunternehmen tätig zu sein.

Was bedeutet die Zulassung als Honorar-Finanzanlagenberater?

Ähnlich wie beim seit Jahrzehnten gesetzlich geregelten Berufsstand des Versicherungsberaters wurde in 2014 die zulassungspflichtige Tätigkeit der objektiven Geldanlageberatung unter der Bezeichnung „Honorar-Finanzanlagenberater“ in der Gewerbeordnung (§34 h GewO ) eingeführt. Im Unterschied zu „Finanzanlagevermittlern“ (§34f GewO) handelt es sich auch hier ausschließlich um objektive Beratung, die von den Mandanten auf Honorarbasis vergütet wird. Es bestehen auch hier keinerlei Abhängigkeiten zu Produktanbietern (Banken, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungsunternehmen, etc.).

Was bedeutet die Zulassung als Honorar-Immobiliardarlehensberater

Ähnlich wie beim seit Jahrzehnten gesetzlich geregelten Berufsstand des Versicherungsberaters wurde in 2017 die zulassungspflichtige Tätigkeit der objektiven Darlehensberatung in Zusammenhang mit Immobiliendarlehen unter der Bezeichnung „Honorar-Immobiliardarlehensberater“ in der Gewerbeordnung (§34 i, Abs. 5 GewO ) eingeführt. Im Unterschied zu „Immobiliardarlehensvermittlern“ (§34f GewO) handelt es sich auch hier ausschließlich um objektive Beratung, die von den Mandanten auf Honorarbasis vergütet wird. Es bestehen auch hier keinerlei Abhängigkeiten zu Produktanbietern (Darlehensgeber wie Banken, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen, etc.).

Top