bAV für Arbeitnehmer

Wettbewerbsvorteil für Arbeitgeber

Arbeitnehmer stellen sich mittlerweile zu Recht immer häufiger die Frage, ob bAV für sie im Sinne einer Investitionsentscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist. Insbesondere dann, wenn sie im Rahmen der Entgeltumwandlung Teile ihres Gehaltes langfristig investieren. Aufgrund der Komplexität der mit der bAV verbundenen Regelungen (Betriebsrentengesetz mit Querverbindungen zum Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht) reicht es hier nicht aus nur die positiven Aspekte zu kommunizieren, wie es regelmäßig im Zusammenhang mit der provisionsabhängigen Produktvermittlung in der Praxis gelebt wird.

Wirtschaftlich vorteilhaft im Sinne der Arbeitnehmer ist bAV dann, wenn nach Kosten der gewählten Finanzprodukte bezogen auf den Kapitaleinsatz der Mitarbeiter unter Berücksichtigung sämtlicher steuerlicher und sozialabgabenrechtlicher Rahmenbedingungen langfristig von einer positiven Rendite ausgegangen werden kann. Diese zu erwartende Rendite muss nach objektiven Maßstäben außerdem vorteilhafter ausfallen, als dies über wesentlich flexiblere private Investitionen möglich ist.

Aus Sicht des mittelständischen Arbeitgebers kann die Konstruktion einer zeitgemäßen bAV durchaus einen Wettbewerbsvorteil bei der Personalpolitik (Mitarbeitergewinnung und -bindung) darstellen, wenn gegenüber den Mitarbeitern hinsichtlich der realistischen Leistungs- und Renditeerwartungen der bAV vollständig aufgeklärt wird und tatsächlich vorteilhafte bAV-Lösungen angeboten werden.

Daneben ist es wichtig die o.g. rechtlichen Hintergründe in einem juristisch fundierten Regelwerk (Versorgungsordnung) unternehmensindividuell festzuhalten, an dem sich dann alle Beteiligten (Personalabteilung, Buchhaltung, Mitarbeiter) orientieren können. Missverständnisse verbunden mit rechtlichen Auseinandersetzungen können dadurch vermieden werden.

Nicht selten wird der Bereich bAV im Wesentlichen mit Versicherungsprodukten in Verbindung gesetzt und aus Gewohnheit ein provisionsabhängiger Versicherungsvermittler mit der vermeintlich kostenlosen Beratung und Umsetzung beauftragt.

Als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers haftet der Produktvermittler selten für Fehler in der Umsetzung und Kommunikation mit den Mitarbeitern. Der Arbeitgeber geht vielmehr nicht unerhebliche Kostenrisiken ein, derer er sich nicht bewusst ist.

Die Personalabteilung ist häufig mit der o.g. Komplexität der bAV überfordert und geht davon aus, dass es lediglich um die Verwaltung der Versicherungsverträge geht. Regelmäßige Verstöße gegen das Betriebsrentengesetz bzw. arbeitsrechtlich relevante Fehlentscheidungen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind oftmals nicht bekannt und können beim Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen zu unerwarteten Kostenrisiken führen.

Konkrete Beratungsleistungen

  • Analyse der bestehenden Versorgungszusagen inkl. der damit verbundenen Finanzprodukte
  • Aufklärung über die für das Unternehmen seit 2018 relevanten neuen gesetzlichen Verpflichtungen aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG).
  • Überarbeitung einer bestehenden bzw. Neuformulierung einer rechtssicheren Versorgungsordnung inkl. Entgeltumwandlungsvereinbarung für das Unternehmen in Abstimmung mit einem dafür ausgebildeten Rentenberater für bAV.
  • Erarbeitung von zeitgemäßen Lösungen
    • Wenn gewünscht provisionsfreie kostenoptimierte Versicherungsprodukte, die auf die Versorgungsordnung abgestimmt sind
    • Wenn gewünscht und die Unternehmensstruktur es zulässt, Verzicht auf Versicherungslösungen und Unterstützung mit Know-how zur eigenverantwortlichen Kapitalbildung
    • für angestellte Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer/nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Individuelle Einzelgespräche mit den Mitarbeitern, damit diese hinsichtlich der realistisch zu erwartenden Renditen bezogen auf eine mögliche Entgeltumwandlung inklusive Arbeitgeberzuschuss nach steuerlichen und sozialabgabenrechtlichen Einflüssen (der Anspar- und Rentenphase!) vor Investitionsentscheidung informiert sind. Diese objektive Herangehensweise vermeidet Missverständnisse seitens der Mitarbeiter, da bewusst auf in der Praxis übliche vertrieblich motivierte unvollständige Darstellungsweisen verzichtet wird.

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